kommt billiger [ von Koschutnig am 2008-06-09 11:08:32 ]
Bei Strafrechtsverletzungen gemäß §49a VStG(Verwaltungsstrafgesetz); überwiegend bei Verstößen gegen die StVO(Straßenverkehrsordnung),
Dem auf Grund des Fahrzeugkennzeichens ermittelten Fahrzeughalter kann ohne Ausforschung des eigentlichen Lenkers, der somit anonym bleibt, eine Anonymverfügung bis zu dzt. € 220 zugestellt werden, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. Erfolgt keine Bezahlung innerhalb der gesetzten Frist tritt die Anonymverfügung automatisch außer Kraft und ein Verwaltungsstrafverfahren mit Ausforschung des Lenkers wird eingeleitet.