Allerhand! Wirklich beachtlich! [ von Koschutnig am 2011-10-16 10:51:05 ]
Anlass für den Eintrag ist nicht der Umstand, dass nach österr. Recht zweierlei „Patientenverfügungen“ existieren, die lebensverlängernde bzw. –verkürzende ärztliche Maßnahmen betreffen – und zwar eine, die beachtet werden
muss, und eine, die beachtet werden
kann -, sondern der sprachliche Purzelbaum der den Arzt nicht verpflichtenden
„beachtlichen Patientenverfügung“.
Bedeutungswörterbuch und Stilwörterbuch des DUDEN definieren „beachtlich“ als
a)
ziemlich bedeutsam, groß; Achtung, Anerkennung verdienend; Beispiele:
beachtliche Fortschritte, Summen, Erfolge, Leistungb) [verstärkend bei Adjektiven und Verben]
sehr; ziemlich: der Baum ist beachtlich groß; sein Guthaben ist beachtlich angewachsen; beachtliche Leistung, beachtliche Erfolge, Beachtliches leisten
Der amtsdeutsche Sprachmeister und Erfinder der „beachtlichen Patientenverfügung“ aber hat entschieden, dass „beachtlich“ fortan die Bedeutung „
muss nicht Beachtung finden“ hat.
Diese amtsdeutschösterreichische Auslegung entgegen jedem Sprachgebrauch entspricht in ihrer
beachtlichen Eigenwilligkeit etwa der EU-Definition von „Limonade“ nicht als ein verdünnter Zitronensaft, sondern als „gesüßtes alkoholfreies Erfrischungsgetränk mit Fruchtauszügen oder Aromen auf Basis von Wasser“, wodurch ein Cola zur Limonade wird, obwohl es nie eine Limone/Zitrone auch nur aus der Ferne gesehen hat. ( S. Lebensmittelbuch, Codexkapitel B 26, 1.2.2.2 - http://tinyurl.com/3nbykp4 )