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Verlạssenschaftsạbhandlung

die, -, -en

Erbschaftsverhandlung


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: rechtssprachlich
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 23.11.2017
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
Bekanntheit: 33%  
Bewertungen: 2 1

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Kommentare (3)


source: Wien.gv.at
In jedem Todesfall wird vom zuständigen Gericht ein Notar als Gerichtskommissär bestellt. Er ermittelt den Vermögensstand und stellt fest, wer die Erben sind.
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das vom Notar als Beauftragter des Bezirksgerichtes durchgeführt wird. Es gibt in jedem Erbfall eine Verlassenschaftsabhandlung um den Nachlass den rechtmäßigen Erben zu übergeben.
source: Notar Stockinger.at
Die Notarkosten aus der Verlassenschaftsabhandlung anlässlich des Todes ihres Ehegatten erwuchsen der Abgabepflichtigen lediglich auf Grund der Annahme der Erbschaft. Die Bw. hätte sich der Erbschaft entschlagen können [...] Diese Notarkosten stellen daher für die Erbin keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, da die unabdingbare Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist.
source: UFSW Berufungsentscheidung vom 30.06.2006

Koschutnig 23.11.2017


Ist der Wert eines Nachlasses höher als € 4000, muss eine „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden, in welcher immer ein Notar als Gerichtskommissär feststellt, welche Personen erbberechtigt sind und ob sie bereit sind, das Erbe anzutreten. Durch einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss wird dann der Nachlass in den legalen Besitz des oder der Erben übergeben. All das ist ein Vorgang, den es in Deutschland nicht gibt, kein Wunder, dass auch das Vokabular dafür so anders ist.
Dekubitus 08.08.2019


In Deutschland gibt es kein gerichtlich verfügtes Verfahren (keine „Abhandlung“) über den Nachlass (die „Verlasssenschaft“) durch einen gerichtlich bestellten „Gerichtskommissär“ und daher am Ende auch keine „[/wort:14011:Einantwortung]“!
Es besteht aber für die Erben auch die Möglichkeit die Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar ihres Vertrauens abzuwickeln und den Notar frei zu wählen.
source: Notar Stockinger

Dekubitus 11.03.2020





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