mündige Minderjährige



Jugendliche von 14 bis 18


Wortart: Wendung
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: Rechtssprache,
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 20.02.2020
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
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Mündigkeit bedeutet heute im allgemeinen Sprachgebrauch eine reife, von Vernunft gelenkte Handlungsfähigkeit und in rechtlicher Hinsicht, soweit - wie in der Schweiz - noch in Gebrauch, die Volljährigkeit. Im österreichischen Recht hingegen ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit zu unterscheiden, denn da existiert rechtlich eine ganze Altersgruppe, die eigentlich gar nicht möglich ist: die mündigen Minderjährigen, definitiv ein österreichischer Rechtsbegriff:
Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind minderjährig. Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig. Unmündige Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren) und mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) sind eingeschränkt geschäftsfähig.
source: Begriffslexikon, oesterreich.gv.at

Koschutnig 20.02.2020


Die Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen ist gegenüber den unmündigen Minderjährigen erweitert. Sie können sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (z.B. Babysitterdienste, aber auch Arbeitsverträge z.B. Ferialjob). Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge bedürfen allerdings immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Mündige Minderjährige können aber zudem über Einkommen aus eigenem Erwerbs (z.B. Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, so weit frei verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird, .... wobei bei der Beurteilung der Gefährdung bei mündigen Minderjährigen darauf abzustellen ist, dass sie so weit als möglich selbst für ihren Unterhalt aufkommen sollen.
source: WKO.at

Koschutnig 20.02.2020





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