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Gebührlichkeit

was einem gebührt


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 16.06.2012

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Kommentar am 16.06.2012
Lässt etwa ein Schüler der nachfolgenden Lehrkraft die Tür auf die Nase fallen oder bleibt im Zug oder Bus trotz weit älterer stehender Fahrgäste stur sitzen, handelt es sich um eine grobe Ungebührlichkeit. Bietet er jedoch seinen Sitzplatz an oder hält er die Tür auf, ist dies nach dem heutigen Sprachgebrauch keineswegs mehr eine Gebührlichkeit. • Das Deutsche Rechtswörterbuch kennt es noch anders:- „Was einem zukommt / was (einem) zu tun gebührt“.
Allerdings sind die Beispiele hierfür aus dem 15. und frühen 16. Jh., [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/ge/buhr/lich/keit/gebuhrlichkeit.htm] • - und das Grimm’sche Wörterbuch sagt: nicht mehr bei ADELUNG [1796], schon bei STIELER [Kaspar von Stieler: Der Teutschen Sprache Stammbaum und Fortwachs, Nürnberg 1691] nur als dichterisch. (vergl. Ungebührlichkeit.) Die österr. Amtssprache jedoch kennt das Wort immer noch in der Bedeutung „Was einem gebührt“ (=zusteht) und verwendet es regelmäßig: • VwGH: GZ 2008/12/0156, 10.09.2009
Die Gebührlichkeit der Zulage iSd § 3 Abs 2 GehG hängt - im Unterschied zu jener von Nebengebühren - nicht von der tatsächlichen Verwendung des Beamten ab, sondern von der Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme

[http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=5036] • Der Bezug der Fahrzeuginstandhaltungszulage und Infrastrukturzulage schließt die Gebührlichkeit dieser Zulage aus.
Anlage 3 zum Kollektivvertrag der WIENER STADTWERKE, Stand 1.9.2010 [http://www.pv-fav-sim.at/Anlage%203%20zum%20Kollektivvertrag.pdf] • "Polizei aktuell" Nr. 127/10: Im Zuge neuer Dienstzeitmodelle werden auch die Gebührlichkeit von Erschwernis- und Gefahrenzulagen neu überlegt werden. [http://www.polizeigewerkschaft-fsg.at/magazin/Polizei_aktuell_127.pdf] • Beschluss des Wiener Stadtsenates (wien.at): Gemäß § 26 lit. a Abs. 1 der Besoldungsordnung […]wird die Gebührlichkeit der Leiterzulagen für die Leiter von Unterrichtsanstalten […] wie folgt festgesetzt: 1. Dem Leiter einer Unterrichtsanstalt sowie dem Direktor der Uhrmacherlehrwerkstätte gebührt eine Leiterzulage… [http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/d0400200.htm] • Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes
www.soziales-leben-oesterreich.at/ges_para_anz552.html • Kärntner Parteienförderungsgesetz, §1 u. 2: : [..] ist über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung durch Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden […] Änderung der für die Gebührlichkeit dieser Landesförderung maßgeblichen Umstände; RIS [http://tinyurl.com/cxrner7] • VGH Presseinfo zur Abweisung einer Klage der FPÖ: […]Schon im Hinblick darauf wäre über die Gebührlichkeit dieser Landesförderung für den restlichen Förderungszeitraum (zweites Halbjahr 2005) von der Landesregierung neuerlich zu entscheiden (gewesen). Konsequenz des Beschlusses des VGH ist, dass die Landesregierung von Kärnten über die Gebührlichkeit der Parteienförderung per Bescheid erneut zu entscheiden hat.
[http://tinyurl.com/d7z6jvg] • ZfV Zeitschrift für Verwaltung 3/2006 LexisNexis Österreich:Wr. Nebengebührenkatalog 1994 (Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Leistungszulage; fehlende Kundmachung als Verordnung)

Kommentar am 04.08.2014
Also sprach - nein, nicht Zarathustra, sondern der Verwaltungsgerichtshof: «… Anderes gilt für die Wachdienstzulage, bei der die Abhängigkeit der Gebührlichkeit auch von vorübergehenden Verwendungsänderungen nicht "offensichtlich" im Sinne der Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit ist. […] Wäre daher […]die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage gegeben gewesen, so wäre die "objektive Erkennbarkeit" des Entfalles dieser Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht gegeben, weil der Umstand, dass die Gebührlichkeit der "ruhegenussfähigen Zulage" nach § 81 Abs. 1 GehG 1956 auch durch vorübergehende Personalmaßnahmen beeinflusst wird, nicht "offenkundig" ist […] Auch betreffend die Vergütung für die besondere Gefährdung […] ist der Entfall der Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht offensichtlich […] Auch betreffend diese Vergütung kommt es daher darauf an, ob die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage auf Grund der vom Beamten zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung gegeben gewesen wäre.» • VwGH (GZ: 2008/12/0118, 29.03.2012) [http://tinyurl.com/bp3kchm]

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Gebührlichkeit






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich benutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache entstammen den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine erhebliche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein großer Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; einige dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
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