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Halbschrift

die, -, -en

Abschrift des Titelblattes einer Eingabe bei Gericht; Zweitschrift, die als Beleg beim Einreicher verbleibt.


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: fachsprachlich
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 08.08.2015
Bekanntheit: 20%  
Bewertungen: 2 3

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Kommentare (2)


Der/die eine oder andere mag sich vielleicht schon gefragt haben, was „HS“ oder „Halbschrift“ auf gerichtlichen u.a. Eingangsstempeln bedeuten mag. Die Halbschrift werde auch als Spiegel oder Rubrik bezeichnet, liest man in Wikipedia. Sie ist allerdings nicht die „Rubrik“ selbst (= das Deckblatt der Eingabe), sondern dessen Kopie. In der Mehrzahl der Fälle wird die „Halbschrift“ mit dem Eingangsstempel versehen und dem Einreicher als Beleg der Einbringung retourniert, doch ihr kann auch die Aufgabe zukommen, andere Beteiligte zu verständigen, weshalb sie mitunter mehrfach einzureichen ist:
GVGO § 99 (4): Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (§ 102) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, § 80 Abs. 2 ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.
source: jusline.at, § 99 GVGO (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Grundbuchgesetz,§ 92. (1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen. (2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches. (3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichen Punkten anzugeben. (4) Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind. (5) Ist das Gesuch zu Protokoll genommen worden, so hat das Gericht die erforderlichen Halbschriften und auf Ansuchen vollständige Protokollsabschriften zur Verständigung der Beteiligten anzufertigen.
source: Grundbuch online

Ein in D übliches Equivalent habe ich nicht entdecken können. Meine Dankbarkeit wäre dem, der's weiß, gewiss
Koschutnig 08.08.2015


source: RIS - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
HS bedeutet Halbschrift und wird ... auch bei persönlicher Übergabe (“Überreichen”) - mit dem Eingangsstempel des Gerichtes (“Einlaufstelle”) versehen und dem Überreicher sofort ausgehändigt oder dem Absender zurückgeschickt oder in der Verhandlung übergeben.
source: Praxisseite Jus

Koschutnig 25.01.2016





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