Dein Österreichisches Wörterbuch
verbüchern
eintragen in öffentliche Register (Bücher), die der Rechtsicherheit dienen
Art des Eintrag: Verb
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 25.12.2011
Bekanntheit: 33%
Beurteilung: 1 | 2
Kommentar am 25.12.2011
s.a. " Verbücherung"
* Ohne Notar kann man das Haus nicht verbüchern lassen, daher... www.gericht.at/906571
* Auf Basis des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 werden folgende Leistungen durchgeführt:
•Liegenschaften als Agrargemeinschaftsbesitz feststellen und als solche verbüchern [http://tinyurl.com/d22y82c]
* Die Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen [...] damit verbundene und erforderliche Einverleibungserklärungen aller Art abzugeben, um den vorliegenden Kaufvertrag uneingeschränkt verbüchern zu können. [http://tinyurl.com/chvagrn]
* Allerdings auch eine bayerische Quelle (Fundstelle: BayRS II, S. 18):
a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach Art. 3 Abs. 2 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 auf bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober 1831 (XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.
b) Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen, die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte auf nicht bundeseigenen Grundstücken mit Einwilligung der Grundeigentümer verbüchern zu lassen -,
doch die betrifft ein zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich abgeschlossenes Abkommen.
Da haben die Österreicher also wieder einmal gezeigt, was wahrhaft schönes Amtsdeutsch ist!
Kommentar am 27.12.2011
nicht nur Grundbuch:
Auch die Eintragung ins Firmenbuch nennt man "verbüchern".
Nachtrag: ... Jetzt passt´s!
Kommentar am 27.12.2011
"Verbüchert" wird vor allem - jedoch nicht ausschließlich - im Grundbuch:
Öffentliche Register.
[...] (Rechts)Einrichtungen, wie bestimmte öffentliche Bücher oder Register, die ebenfalls der (Rechts)Sicherheit dienen; vor allem das Grundbuch und das Firmenbuch sowie das Marken-, Muster- und Patentregister. [...]Wertsicherungsklauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden. Die Rspr /=Rechtsprechung/ lehnt nach wie vor das Verbüchern von Wertsicherungsklauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG (Spezialitätsgrundsatz) ab.
[http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap15_0.xml]
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