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verbüchern

eintragen in öffentliche Register (Bücher), die der Rechtsicherheit dienen


Art des Eintrag: Verb

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 25.12.2011

Bekanntheit: 33%

Beurteilung: 1 | 2

Kommentar am 25.12.2011
s.a. " Verbücherung" * Ohne Notar kann man das Haus nicht verbüchern lassen, daher... www.gericht.at/906571 * Auf Basis des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 werden folgende Leistungen durchgeführt: •Liegenschaften als Agrargemeinschaftsbesitz feststellen und als solche verbüchern [http://tinyurl.com/d22y82c] * Die Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen [...] damit verbundene und erforderliche Einverleibungserklärungen aller Art abzugeben, um den vorliegenden Kaufvertrag uneingeschränkt verbüchern zu können. [http://tinyurl.com/chvagrn] * Allerdings auch eine bayerische Quelle (Fundstelle: BayRS II, S. 18): a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach Art. 3 Abs. 2 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 auf bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober 1831 (XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.
b) Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen, die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte auf nicht bundeseigenen Grundstücken mit Einwilligung der Grundeigentümer verbüchern zu lassen -
, doch die betrifft ein zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich abgeschlossenes Abkommen. Da haben die Österreicher also wieder einmal gezeigt, was wahrhaft schönes Amtsdeutsch ist!

Kommentar am 27.12.2011
nicht nur Grundbuch: Auch die Eintragung ins Firmenbuch nennt man "verbüchern".
Nachtrag: ... Jetzt passt´s!

Kommentar am 27.12.2011
"Verbüchert" wird vor allem - jedoch nicht ausschließlich - im Grundbuch: Öffentliche Register.
[...] (Rechts)Einrichtungen, wie bestimmte öffentliche Bücher oder Register, die ebenfalls der (Rechts)Sicherheit dienen; vor allem das Grundbuch und das Firmenbuch sowie das Marken-, Muster- und Patentregister. [...]Wertsicherungsklauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden. Die Rspr
/=Rechtsprechung/ lehnt nach wie vor das Verbüchern von Wertsicherungsklauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG (Spezialitätsgrundsatz) ab. [http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap15_0.xml]

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verbüchern






Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich benutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine umfangreiche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein erheblicher Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier im Besonderen bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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