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Todfallsaufnahme, Todesfallsaufnahme , die
Notarielle Bestandsaufnahme eines Nachlasses
Art des Eintrag: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 26.05.2018
Bekanntheit: 0%
Beurteilung: 0 | 1
Kommentar am 26.05.2018
Ohne dass ein Gerichtsauftrag zur Todfallsaufnahme vorgelegen sei, habe die Sekretärin des Beklagten einen am 13. September 2001 stattgefundenen Besuch der Mutter der Kläger in der Notariatskanzlei zum Anlass genommen, mit dieser gleich die Todfallsaufnahme durchzuführen.
OGH v. 29.9.2004 – RIS:https://tinyurl.com/ycg5uwbd
Nur die erste Bestandsaufnahme, die "Todfallsaufnahme ", nimmt der zuständige Notar vor. Zu diesem Termin können Sie aber bereits Ihren gewählten Vertreter entsenden
Anwalt Strobl.at:https://www.anwaltstrobl.at/h%C3%A4ufige-fragen/verlassenschaft/
Angehörige des Verstorbenen können sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde auch sofort an den zuständigen Notar wegen der Einleitung des
Verlassenschaftsverfahrens wenden.
Zu dieser
Todfallsaufnahme, bei der die persönlichen Daten und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen aufgenommen werden, werden in der Regel die nächsten Angehörigen vom Notar geladen. Der so zur
Todfallsaufnahme Geladene wird eingeladen, entsprechende Unterlagen (Standesurkunden des Verstorbenen, Kontoauszüge, Bausparverträge, Fahrzeugpapiere u.ä.) zur
Todfallsaufnahme mitzubringen
R&P Öff. Notare:https://tinyurl.com/y8kdj73h
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