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Erberklärung, Erbserklärung

notwendige Erklärung über die Annahme einer Erbschaft


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache, Veraltet, Historisch

Erstellt am: 26.04.2014

Bekanntheit: 0%

Beurteilung: 1 | 2

Kommentar am 26.04.2014
Seit 2013 "historisch", da im Gesetz abgelöst durch die "Erbantrittserklärung", im Sprachgebrauch aber noch üblich.
* »Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben. « (OGH 1Ob127/71)

* »Die Frau und ihr Bruder aus Unterkärnten gaben eine "bedingte Erbserklärung " ab. « (Kleine Zeitung, 11.07.2008 )

* » Es ist es ratsam, eine “bedingte Erberklärung ” abzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass das zu erwartende Erbe auch Schulden oder Zahlungsverpflichtungen beinhaltet. Für den Fall, dass die Schulden oder anderweitige finanzielle Verpflichtungen des Verstorbenen höher sind als dessen Nachlassvermögen, entbindet man sich damit von der Pflicht der Schuldrückzahlung. Liegt dem Gericht eine bedingte Erberklärung vor, muss die Höhe des Verlassenschaftswertes ermittelt werden . « (20.5. 2010 [http://www.2minus1.at)]

• Der Erbe wird zu einer Verhandlung geladen, bei der er eine Erberklärung abgeben kann, d.h. er erklärt, ob er die Erbschaft antreten will oder nicht.« (www.kija.at/index.php/faqs/36-erbrecht)

• Nach deutschem Recht geht die Erbschaft von selbst auf den Erben über, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. Man erhält nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Dies kann nur durch eine „Erbausschlagung“ ( D) vermieden werden. (Q: WP)

Kommentar am 26.04.2014
Wenn sich auch ein Oberster Gerichtshof nicht entscheiden kann: Fugen-s oder nicht Fugen-s, das ist hier die Frage:
• »"2. Die bedingte Erbserklärung von Carl Z***** auf Grund des Gesetzes wird zu Gericht angenommen."

Im selben Urteil dagegen:
» die zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erberklärung von Maria G**** «

In dieser OGH-Entscheidung (7Ob164/01w, vom 17.10.2001) wird auch von einer „erbserklärten Erbin“ gesprochen!
"erbserklärt" - welch sprachliches Zuckerl (D: Leckerli), das sich auch in anderen OGH-Entscheidungen findet: s. [http://tinyurl.com/mpcqcyw]
aber auch schon im frühen 19. Jh., etwa im "Adelichen Richteramt, oder gerichtlichen Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Staaten der österreichischen Monarchie" von 1830 oder 1841 die Leser der "Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit" entzückt hat.
[http://tinyurl.com/kaov9v5]

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Erberklärung, Erbserklärung






Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich benutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine große Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein wichtiger Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier im Besonderen bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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