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Gerichtskommissär

öffentlicher Notar, der in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Österreich: "Außerstreitverfahren") als hoheitlicher Beamter Amtshandlungen für das Gericht zu besorgen hat.


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 03.12.2014

Bekanntheit: 0%

Beurteilung: 1 | 1

Kommentar am 03.12.2014
Nicht nur das Wort ist ein Austriazismus: Weder in Deutschland noch in der Schweiz gibt es eine Enstprechung zum österr. Gerichtskommissär. (Die "Amtsnotare" in Baden und in der Schweiz sind vom Land bzw. vom Kanton angestellte und besoldete Beamte.)

§ 1 Gerichtskommissärsgesetz: (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen: 1. in Verlassenschaftssachen a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen; b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen; [...] (3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes." § 2a. (1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. § 2b. (1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. ...
Gerichtskommissärsgesetz, RIS:https://tinyurl.com/yckzpp9q


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Gerichtskommissär






Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich genutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine erhebliche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein großer Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; einige dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe zu verwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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