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erd-, mauer-, niet- und nagelfest , der
niet- und nagelfest, nicht entfernbar
Art des Eintrag: Wendung
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 21.07.2018
Bekanntheit: 0%
Beurteilung: 1 | 2
Kommentar am 21.07.2018
ABGB § 297 seit 1.1.1812:
Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind:
ABGB:https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/297
Die Immorent-Rubin Grundverwertungsgesellschaft m. b. H. verkauft ... die Baurechtsliegenschaft ... samt allem rechtlichen und sachlichen Zubehör, insbesondere des aufgrund des Baurechtes sanierten und umgebauten Gebäudes, letzteres jedoch nur, soweit es erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, so wie die verkaufende Partei dieses besessen und benützt hat
Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See:https://tinyurl.com/yatld4rb
]Die übergebende Partei überträgt hiermit und übergibt das unter 1. 1. beschriebene Abtretungsobjekt samt allem, was damit erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist, samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör, sowie mit allen Rechten und Pflichten an die übernehmende Partei und diese übernimmt das Geschenkobjekt mit allen Rechten und Pflichten in ihren Besitz und ihr Eigentum.
OGH, 7.2.06, Manz Rdb.at:https://tinyurl.com/y7pu8zgb
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