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Klagsänderung , die
Klageänderung
Art des Eintrag: Substantiv
Erstellt am: 27.01.2022
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Kommentar am 27.01.2022
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer [b]Klagsänderung[/b] bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer [b]Klagsänderung[/b] einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.
OGH, 7.9.1990: https://tinyurl.com/ymc3uysp
In Deutschland hingegen ohne das österr. Fugen-s:
§ 91
Klageänderung[/b]
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
dejure.org: https://dejure.org/gesetze/VwGO/91.html Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)
[b
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