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Leutehaftung , die
Haftung für ein Verschulden von Dienstnehmern und Hilfskräften
Art des Eintrag: Substantiv
Erstellt am: 21.05.2022
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Kommentar am 21.05.2022
Diese sog. Leutehaftung beinhaltet eine eigene – deutlich über § 1315 ABGB hinausgehende – deliktische Haftung für fremdes Verschulden. – Der „Leutebegriff” reicht nach der Rechtsprechung auch über Dienstnehmer hinaus. Gefordert wird jedoch ein gewisses Naheverhältnis, das es ermöglicht, nötige Anordnungen durchzusetzen. – Nicht erfasst vom „Leutebegriff” sind aber selbständige Unternehmer
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Schlagworte: Eisenbahn Haftung für Verschulden ihrer Leute, Fremdverschulden, Haftpflicht der Eisenbahn bei Verschulden ihrer Leute, [b]Leutehaftung[/b] der Eisenbahn
RIS OGH Rechtssatz RS0028913: https://tinyurl.com/5aywpyyk
Eigene Haftung und Leutehaftung
Der Wegehalter haftet für eigenes Verschulden und für das seiner Leute.
WEKA. Wissen. Weiterbildung. Lösungen :
https://www.weka.at/schadenersatz/#1744233
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