Dein Österreichisches Wörterbuch
außerbücherlich
nicht im Gundbuch (o.a. amtlichem Register) vermerkt
Art des Eintrag: Adjektiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 29.08.2014
Bekanntheit: 0%
Beurteilung: 2 | 5
Beispiel am 29.08.2014
Schöner noch als " bücherlich"!
• »Wurde dem Käufer einer Liegenschaft beim Vertragsabschluss mitgeteilt, dass an einem Trennstück bereits ein Dritteraußerbücherlich Eigentum erworben habe [...], so kann der Dritte nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages vom Käufer die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zwecks Abschreibung des Trennstückes und Einverleibung des Eigentumsrechtes des Dritten begehren.« ( 22. 11 1950, 3 Ob 515/50.
I. Instanz: BG Poysdorf; II. Instanz: Kreisgericht Korneuburg.)
• »Eine vom Erblasser zu seinen Lebzeiten veräußerte, jedoch nur außerbücherlich übergebene Liegenschaft ist in das Nachlassinventar aufzunehmen, wenn im Vertrag ausdrücklich dessen Wirksamkeit von der preisbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht und diese Genehmigung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht erteilt war.« (14. 8. 1951 II. Instanz: LG für Zivilrechtssachen Graz.)
* »Grundsätzlich gilt das, was im Grundbuch steht. Allerdings ist aber auch auf außerbücherliche Rechte oder Lasten zu achten (z.B. Geh- oder Fahrrechte, Bestandsrechte).« (Joh. Vigl, Immmobilienhändler, Imst)
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