Dein Österreichisches Wörterbuch
Aufsandungserklärung , die, -, -en
Eintragungsbewilligung im Zuge der Auflassung, Auflassungserklärung, Intabulationsklausel
Art des Eintrag: Substantiv
Kategorie: Arbeitswelt, Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 27.11.2009
Bekanntheit: 0%
Beurteilung: 1 | 2
Kommentar am 27.11.2009
Die wichtigste Art der Aufsandungserklärung betrifft den Verkauf einer Liegenschaft.
Die Aufsandungserklärung ist nach österreichischem Grundbuchsrecht eine gerichtlich oder notariell beglaubigte "ausdrückliche" Erklärung von jemandem zur Einwilligung in die grundbücherliche (dt: „grundbuchliche“) Eintragung einer vertraglichen Änderung seiner Rechte. Erst durch diese Aufsandungserklärung kann des Eigentums an den Käufer übertragen werden; sie ist daher neben dem beglaubigten Kaufvertrag eine unbedingte Voraussetzung zur Einverleibung im Grundbuch
Um nun die Ordnung in dieser Angelegenheit herzustellen, hat der Gemeindevorstand von Nieder-Zuckau eine Aufsandungserklärung ddo. 3. Juni 1861 zu Gunsten des Andreas Wojnar ausgestellt.
Offizielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des (österr.- )schlesischen Landtags 1862:http://tinyurl.com/o3petgv
Dieses Gesuch wurde zur Verbesserung zurückgewiesen, weil es als nicht gehörig begründet angesehen wurde und auch die Genehmigung der fraglichen Aufsandungserklärung durch den Gemeinde-Ausschuß nicht ausgewiesen war. In Folge dessen wurde die Aufsandungserklärung dem Gemeinde-Ausschusse in einer Sitzung am 10. Juli 1861 zur Genehmigung vorgelegt
Österreichisch-Schlesien Landtag, Offizielle stenographische Protokolle, 1863:http://tinyurl.com/oqzzj23
Hat der Verkäufer an der Errichtung der für die
Verbücherung erforderlichen Urkunden mitgewirkt und insb die
Aufsandungserklärung abgegeben, dann kann er die Verbücherung des Kaufvertrags nicht mehr unter Berufung auf § 1052 (Unsicherheitseinrede) verhindern. Ein einseitiger Widerruf der
Aufsandungserklärung unter Berufung auf § 1052 ist nicht möglich.
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (Manzsche Ausgabe 1994):http://tinyurl.com/nd5dl8r Bei einer Aufsandungserklärung , welche sich inhaltlich nur als eine solche darstellt, ist die gleichzeitige Vorlage aller Urkunden über das Erwerbsgeschäft unerlässlich.
Erich Feil, Grundbuchsgesetz nach dem Stande vom 1. 1. 1969:http://tinyurl.com/pejhq9x
Zur Eintragung des Eigentumsrechts oder eines anderen Sachrechts im Grundbuch sind die richtige Aufsandungserklärung (Intabulationsklausel), d.h. die ausdrückliche, nicht bedingte Erklärung von der Person, deren Recht übertragen, geändert, belastet wird oder erlischt, dass sie mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist und ihre Unterschrift […] erforderlich.
Slowenische Notariatskammer:http://www.notar-z.si/de/dienstleistungen/grundbucheintragungen
D:
Die Auflassungserklärung wird im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an einem Grundstück abgegeben. Die Auflassungserklärung ist in § 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die "Auflassung" die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
Deutsche Anwaltshotline:http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/immobilienrecht/auflassungserklaerung
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