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Aufsandungserklärung , die, -, -en

Eintragungsbewilligung im Zuge der Auflassung, Auflassungserklärung, Intabulationsklausel


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Arbeitswelt, Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 27.11.2009

Bekanntheit: 0%

Beurteilung: 1 | 2

Kommentar am 27.11.2009
Die wichtigste Art der Aufsandungserklärung betrifft den Verkauf einer Liegenschaft. Die Aufsandungserklärung ist nach österreichischem Grundbuchsrecht eine gerichtlich oder notariell beglaubigte "ausdrückliche" Erklärung von jemandem zur Einwilligung in die grundbücherliche (dt: „grundbuchliche“) Eintragung einer vertraglichen Änderung seiner Rechte. Erst durch diese Aufsandungserklärung kann des Eigentums an den Käufer übertragen werden; sie ist daher neben dem beglaubigten Kaufvertrag eine unbedingte Voraussetzung zur Einverleibung im Grundbuch

Um nun die Ordnung in dieser Angelegenheit herzustellen, hat der Gemeindevorstand von Nieder-Zuckau eine Aufsandungserklärung ddo. 3. Juni 1861 zu Gunsten des Andreas Wojnar ausgestellt.
Offizielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des (österr.- )schlesischen Landtags 1862:http://tinyurl.com/o3petgv
Dieses Gesuch wurde zur Verbesserung zurückgewiesen, weil es als nicht gehörig begründet angesehen wurde und auch die Genehmigung der fraglichen Aufsandungserklärung durch den Gemeinde-Ausschuß nicht ausgewiesen war. In Folge dessen wurde die Aufsandungserklärung dem Gemeinde-Ausschusse in einer Sitzung am 10. Juli 1861 zur Genehmigung vorgelegt
Österreichisch-Schlesien Landtag, Offizielle stenographische Protokolle, 1863:http://tinyurl.com/oqzzj23
Hat der Verkäufer an der Errichtung der für die Verbücherung erforderlichen Urkunden mitgewirkt und insb die Aufsandungserklärung abgegeben, dann kann er die Verbücherung des Kaufvertrags nicht mehr unter Berufung auf § 1052 (Unsicherheitseinrede) verhindern. Ein einseitiger Widerruf der Aufsandungserklärung unter Berufung auf § 1052 ist nicht möglich.
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (Manzsche Ausgabe 1994):http://tinyurl.com/nd5dl8r
Bei einer Aufsandungserklärung , welche sich inhaltlich nur als eine solche darstellt, ist die gleichzeitige Vorlage aller Urkunden über das Erwerbsgeschäft unerlässlich.
Erich Feil, Grundbuchsgesetz nach dem Stande vom 1. 1. 1969:http://tinyurl.com/pejhq9x
Zur Eintragung des Eigentumsrechts oder eines anderen Sachrechts im Grundbuch sind die richtige Aufsandungserklärung (Intabulationsklausel), d.h. die ausdrückliche, nicht bedingte Erklärung von der Person, deren Recht übertragen, geändert, belastet wird oder erlischt, dass sie mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist und ihre Unterschrift […] erforderlich.
Slowenische Notariatskammer:http://www.notar-z.si/de/dienstleistungen/grundbucheintragungen
D:
Die Auflassungserklärung wird im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an einem Grundstück abgegeben. Die Auflassungserklärung ist in § 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die "Auflassung" die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
Deutsche Anwaltshotline:http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/immobilienrecht/auflassungserklaerung


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Aufsandungserklärung






Österreichisches Deutsch definiert die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich benutzten bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Habsburgermonarchie entlehnt. Eine erhebliche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein großer Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; einige dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe anzuwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier insbesondere bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark genutzt, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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