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Verlassenschaftsabhandlung , die, -, -en

Erbschaftsverhandlung


Art des Eintrag: Substantiv

Kategorie: Amts- und Juristensprache

Erstellt am: 23.11.2017

Bekanntheit: 33%

Beurteilung: 2 | 1

Kommentar am 23.11.2017

Bis 1849 war zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung die Grundherrschaft zuständig, in deren Sprengel der Verstorbene gewohnt hatte [...] Seit der Aufhebung der Grundherrschaften (1848) werden die Verlassenschaftsabhandlungen durch das zuständige staatliche Bezirksgericht abgewickelt.
Wien.gv.at:http://tinyurl.com/y969n9a5
In jedem Todesfall wird vom zuständigen Gericht ein Notar als Gerichtskommissär bestellt. Er ermittelt den Vermögensstand und stellt fest, wer die Erben sind. Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das vom Notar als Beauftragter des Bezirksgerichtes durchgeführt wird. Es gibt in jedem Erbfall eine Verlassenschaftsabhandlung um den Nachlass den rechtmäßigen Erben zu übergeben.
Notar Stockinger.at:http://tinyurl.com/y7abapw8
Die Notarkosten aus der Verlassenschaftsabhandlung anlässlich des Todes ihres Ehegatten erwuchsen der Abgabepflichtigen lediglich auf Grund der Annahme der Erbschaft. Die Bw. hätte sich der Erbschaft entschlagen können [...] Diese Notarkosten stellen daher für die Erbin keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, da die unabdingbare Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist.
UFSW Berufungsentscheidung vom 30.06.2006:https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1


Kommentar am 08.08.2019
Ist der Wert eines Nachlasses höher als € 4000, muss eine „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden, in welcher immer ein Notar als Gerichtskommissär feststellt, welche Personen erbberechtigt sind und ob sie bereit sind, das Erbe anzutreten. Durch einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss wird dann der Nachlass in den legalen Besitz des oder der Erben übergeben. All das ist ein Vorgang, den es in Deutschland nicht gibt, kein Wunder, dass auch das Vokabular dafür so anders ist.

Kommentar am 11.03.2020
In Deutschland gibt es kein gerichtlich verfügtes Verfahren (keine „Abhandlung“) über den Nachlass (die „Verlasssenschaft“) durch einen gerichtlich bestellten „ Gerichtskommissär“ und daher am Ende auch keine „[/wort:14011:Einantwortung]“!
Es besteht aber für die Erben auch die Möglichkeit die Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar ihres Vertrauens abzuwickeln und den Notar frei zu wählen.
Notar Stockinger:https://tinyurl.com/y7abapw8


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Verlassenschaftsabhandlung






Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und des Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich gebräuchlichen bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache entstammen den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Monarchie entlehnt. Eine erhebliche Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein großer Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe anzuwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch verschiedene regionale Dialektformen, hier im Besonderen bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark verwendet, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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