Dein Österreichisches Wörterbuch
Verlassenschaftsabhandlung , die, -, -en
Erbschaftsverhandlung
Art des Eintrag: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt am: 23.11.2017
Bekanntheit: 33%
Beurteilung: 2 | 1
Kommentar am 23.11.2017
Wien.gv.at:http://tinyurl.com/y969n9a5
Notar Stockinger.at:http://tinyurl.com/y7abapw8
UFSW Berufungsentscheidung vom 30.06.2006:https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1
Kommentar am 08.08.2019
Ist der Wert eines Nachlasses höher als € 4000, muss eine „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden, in welcher immer ein Notar als Gerichtskommissär feststellt, welche Personen erbberechtigt sind und ob sie bereit sind, das Erbe anzutreten. Durch einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss wird dann der Nachlass in den legalen Besitz des oder der Erben übergeben. All das ist ein Vorgang, den es in Deutschland nicht gibt, kein Wunder, dass auch das Vokabular dafür so anders ist.
Kommentar am 11.03.2020
In Deutschland gibt es kein gerichtlich verfügtes Verfahren (keine „Abhandlung“) über den Nachlass (die „Verlasssenschaft“) durch einen gerichtlich bestellten „ Gerichtskommissär“ und daher am Ende auch keine „[/wort:14011:Einantwortung]“!
Notar Stockinger:https://tinyurl.com/y7abapw8
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